1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma MOSYSTEM. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für die Firma MOSYSTEM nur dann verbindlich, wenn Sie von MOSYSTEM, hier Auftragnehmer genannt, ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmer ab, so kommt ein Vertrag, in diesem Falle, erst mit der Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmer zustande.

3. Preise

Die Preise des Auftragnehmer verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bestellungen mit einem Warenwert kleiner 25,00 € werden mit einem Mindermengenzuschlag von 10,00 € belastet.

Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich belastet und können auch als pauschaler Betrag definiert sein.

Änderungen, des bestätigten Auftrag, vom Auftraggeber werden vom Auftragnehmer mit einer Änderungsbestätigung bestätigt, eventuelle Änderungen des Werkgegenstandes werden berechnet.

4. Liefermenge, Lieferfrist

  • Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

  • Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich dann, wenn der Liefertermin verbindlich bestätigt worden ist. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

  • Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige der Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden an den Auftraggeber belastet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmer oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

5. Mängelrüge

  • Offensichtliche Mängel müssen beim Auftragnehmer bei Abnahme der Leistung oder bei Fremdlieferung 7 Tage nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

  • Offensichtliche Mängel, bei vom Auftragnehmer reparierten Geräten sind vom Auftragnehmer innerhalb 7 Tagen schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Elektronische Bauteile, die vom Auftraggeber selbst oder durch eine Fremdfirma eingebaut werden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

5a. Mängelverjährung

Die Mängelverjährung, bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparatur-Arbeiten, die keine Bauleistung darstellen gilt eine Verjährung der Gewährleistung von 6 Monaten, ohne Rücksicht auf die Person des Auftragnehmers.

6. Gewährleistung

Bei neu hergestellten Gewerken beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung (Bedienungsanleitung) haftet der Auftragnehmer nur gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher sind. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit der Sache (Artikel) wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer repariert Med.-Produkte der ehemaligen Firma M&K Therapiegeräte mit Original Ersatzteilen und übernimmt die Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Funktion des Produktes, hier greift der vom Gesetzgeber festgelegte Garantiezeitraum. Für alle Teile, die nicht vom Auftragnehmer eingebaut werden, übernimmt der Auftraggeber die Haftung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt Nachbesserung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet ob eine Mängelbeseitigung oder Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftragnehmer zu einer wiederholten Nachbesserung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nachbesserung entscheidet der Auftragnehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit der Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Falle auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden.

Die Haftung für Pflichtverletzungen vom Auftragnehmer beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen welche aus Werksleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Vorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer hat aber die Pflicht, den Auftraggeber -soweit erkennbar- unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmer besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

7. Zahlungsbedingungen

  • Sofern nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Rechnungen vom Auftragnehmer innerhalb 7 Tagen Anlieferung fällig. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber Vorauskasse für die von ihm zu erbringende Gesamt- oder Teilleistung zu verlangen. Insbesondere für Ersatzteile oder elektronische Bauteile für M&K Produkte verlangt der Auftragnehmer Vorkasse oder Versand gegen Nachnahme.

  • Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, und soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist, von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Auftragnehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

  • Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung aller, gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Werden Eigentumsvorbehaltungsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsvorbehaltungsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entsprechende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen, durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen usw.

Der Auftraggeber darf ihm überlassene Angebotsunterlagen nur für die Prüfung des Angebotes verwenden und hat diese, falls ein Vertrag nicht zustande kommt, unverzüglich zurück zu geben. Sämtliche Angebotsunterlagen des Auftragnehmers, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen und Entwürfe, ob in Analoger oder digitaler Form, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser geistiges Eigentum, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Die genannten Unterlagen dürfen, ohne unsere vorherige Zustimmung, weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen, als den vereinbarten Zweck, benutzt werden.

Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz und können strafrechtliche Folgen haben. Werden unsere Unterlagen vom Auftraggeber an Dritte weiter gegeben und von diesen zur Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise benutzt, so sind wir unbeschadet der Möglichkeit einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen berechtigt, 50% der Vergütung zu verlangen, die bei der Ausführung des Auftrages durch uns entstanden wäre. Wird der Auftragnehmer ausdrücklich beauftragt, vor einer Auftragserteilung, mit der Herstellung von Entwürfen, so sind diese bei Nichterteilung eines Lieferauftrages, durch den Auftraggeber, gesondert zu vergüten.

10. Technische Hinweise

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall von dem Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich ist.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

  • Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

  • Ergotherapieartikel (wie Stand X, Schaukeln, Hocker etc.) sind auf Schäden oder Verschleiß regelmäßig zu prüfen (siehe Bedienungsanleitungen)

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile/Geräte beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

12. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, die die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

© Schreinerei MOSYSTEM - Inh. Michael Moos - Lumdastraße 9 - 35457 Lollar

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